Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für die öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen
§ 11 LPflegeG – Pflichten der Träger von öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen
Die Träger von öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,
- 1.
auf Verlangen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich die Pflegeeinrichtung liegt, unverzüglich jeden freiwerdenden öffentlich geförderten Platz zu melden,
- 2.
die Pflegeplätze vorrangig mit Personen der Zielgruppe gemäß § 9 Absatz 2 zu belegen,
- 3.
auf Verlangen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich die Pflegeeinrichtung liegt, unverzüglich die für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 9 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, falls erforderlich, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
Zu § 11: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).