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§ 56 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat → 2. Unterabschnitt – Gesamtpersonalrat

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LPersVG – Gesamtpersonalrat

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 7 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er an Stelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.