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§ 6 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LOG – Landesmittelbehörden

(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.

(2) Landesmittelbehörde ist

das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland- Pfalz.

(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.