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§ 67 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LNatSchG – Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 5 werden die Worte "des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion" ersetzt.

  2. 2.

    Die Anlage wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Angabe "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.

    2. b)

      In lfd. Nr. 3.2.6 wird die Abkürzung "LUWG" durch die Abkürzung "LfU" ersetzt.