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§ 7a LMKV
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMKV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7a LMKV – Verbrauchsdatum (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 13. Juli 2017 durch Artikel 29 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272).
Zur weiteren Anwendungen s. § 31a Absatz 3 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), § 18 Absatz 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), § 4a Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), § 7b Absatz 3 der Verordnung vom 15. Juni 1970 (BGBl. I S. 1150), § 27a der Verordnung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), § 9b der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231).

(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.

(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit

  1. 1.
    dem Datum selbst oder
  2. 2.
    einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.

Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.

(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.