§ 2 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 2 LMinG – Beginn des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt nach der Wahl durch den Landtag mit der Ablegung des Amtseides.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung.