§ 15 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Zulassung
§ 15 LMedienG – Freie Verbreitung
Die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung von
- 1.
inländischen, rechtmäßig veranstalteten Rundfunkprogrammen,
- 2.
Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,
ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig. Die Verbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.