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§ 12 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Zulassung

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 12 LMedienG – Zulassungserfordernis

(1) Private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Zulassung wird ausgesprochen für die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie wird unbefristet erteilt. Die Zulassung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht oder nach der Erteilung mehr als ein Jahr lang der Sendebetrieb nicht fortgeführt wird.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.

(4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an diesem im Sinne des § 25 beteiligten Unternehmen. Die Landesanstalt bestätigt auf Antrag die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen und entfällt dadurch eine Zulassungsvoraussetzung nach § 13, ist die Zulassung zu widerrufen, wenn innerhalb des von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(5) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks, wenn

  1. 1.

    Rundfunkprogramme nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten,

  2. 2.

    Rundfunkprogramme im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,

  3. 3.

    Sendungen nur in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, angeboten werden und nur dort zu empfangen sind und die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder

  4. 4.

    Sendungen im örtlichen Bereich und anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit verbreitet werden.

(6) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.