Art. 71 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Teil 6 – Schluss- und Übergangsvorschriften
Art. 71 LlbG – Außerkrafttreten
Art. 39 Abs. 3 Satz 6 und Art. 70a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.