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§ 60 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 LKO – Grundsatz

Der Staat beaufsichtigt die Landkreise, um sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kreisorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.