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§ 25 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKHG M-V – Krankenhausleitung

(1) Die Krankenhausleitung besteht aus einer leitenden Ärztin oder einem leitenden Arzt und den Leiterinnen oder Leitern des Pflegedienstes und des Verwaltungsbereichs. Der Krankenhausträger regelt Aufgaben und Verfahren der Krankenhausleitung sowie die Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

(2) Der Krankenhausleitung obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses im Rahmen der Beschlüsse und allgemeinen Richtlinien des Krankenhausträgers. Der Krankenhausträger kann sich einzelne Leitungsaufgaben selbst vorbehalten.

(3) Die Krankenhausleitung ist dem Krankenhausträger gegenüber verantwortlich für die patientengerechte Versorgung, die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses.