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§ 21 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LKHG – Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern

(1) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 oder 4 oder mit Zustimmung des Regierungspräsidiums ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen, werden auf Antrag Ausgleichszahlungen bewilligt, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Die Ausgleichszahlungen sollen finanzielle Härten für den Krankenhausträger vermeiden, die sonst mit der Schließung oder Umstellung des Krankenhauses verbunden wären.

(3) Berücksichtigt werden insbesondere

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

  2. 2.

    Betriebsverluste, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses stehen,

  3. 3.

    Kosten eines Sozialplanes, zu dessen Aufstellung das Krankenhaus verpflichtet ist,

  4. 4.

    angemessene Aufwendungen zur Milderung besonderer wirtschaftlicher Härten, die einzelnen im Krankenhaus Beschäftigten entstehen, wenn ein Sozialplan nicht aufzustellen ist,

  5. 5.

    Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

(4) Bei Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen. Für wesentliche Erweiterungen oder für Neubauten kann nur ein angemessener Zuschuss nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geleistet werden.

(5) Für Krankenhäuser, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und die am 1. Oktober 1972 betrieben wurden oder mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Eine Förderung erfolgt nur nach Maßgabe der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel. Die in §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser werden nicht gefördert.

(6) Die Ausgleichszahlungen können pauschal geleistet werden.