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§ 4 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKG – Zuständigkeiten

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

(2) Soweit gegenüber kommunalen Krankenhausträgern Maßnahmen der Rechtsaufsicht erforderlich sind, trifft diese die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Kliniken und sonstigen medizinischen Betriebseinheiten von Hochschulen trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Krankenhäusern in Trägerschaft des Landes trifft die zuständige Behörde, soweit diese Aufgabe nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 auf eine andere Behörde übertragen ist.