§ 17 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen
§ 17 LKatSG M-V – Weisungsrecht
(1) Bei Katastrophen unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der nach § 16 zuständigen Katastrophenschutzbehörden.
(2) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach Absatz 1 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat ein grundsätzliches Weisungsrecht gegenüber den Organisationen und Behörden, die Katastrophenschutzeinheiten führen.