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§ 27 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LKatSG – Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden

Jede im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesende Person hat Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.