§ 27 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Hilfs- und Leistungspflichten
§ 27 LKatSG – Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden
Jede im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesende Person hat Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.