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§ 24 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKatSG – Hilfspflichten der Bevölkerung

(1) Jede mindestens 16 Jahre alte Person ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu von der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Führungsebene aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.