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§ 10 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 1. Abschnitt – Begriffe

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKatSG – Katastrophenschutzdienst

(1) Um die dauernde Verfügbarkeit eines Teils der nach § 5 Absatz 1 und § 9 Abs. 1 benannten Kräfte für Katastropheneinsätze zu gewährleisten, werden nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet (Katastrophenschutzdienst).

(2) Im Benehmen mit den Trägern der Katastrophenhilfe bestimmt das Innenministerium die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes. Die für Katastropheneinsätze im Zuständigkeitsbereich einer Katastrophenschutzbehörde vorzuhaltenden Einheiten und Einrichtungen werden von der Katastrophenschutzbehörde getragen, wenn sie nicht durch andere juristische Personen oder Organisationen gestellt werden.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über alle wesentlichen, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes betreffenden Fragen, insbesondere über solche im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6. Sie können Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes oder deren Ausstattung außerhalb des Katastrophenschutzes einsetzen, soweit die Einsatzbereitschaft des Katastrophenschutzdienstes für die Bekämpfung von Katastrophen dadurch nicht wesentlich gemindert wird. Einsätze, die länger als zwei Tage dauern, sind der Katastrophenschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen.