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Art. 2 LJKostG
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LJKostG
Gliederungs-Nr.: 36-4-J
Normtyp: Gesetz

Art. 2 LJKostG – Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.