Art. 2 LJKostG
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Landesrecht Bayern
Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten
Art. 2 LJKostG – Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.