Gesetze

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§ 23b LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 23b LJKG – Überleitungsvorschrift für Kosten der Ratschreiber

§ 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 bleiben über den 31. Dezember 2019 hinaus anwendbar für Kosten der Ratschreiber, die bis zum 31. Dezember 2019 fällig werden.