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§ 8 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

II. Abschnitt – Tatbestände für Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LJKG

Für Feststellungserklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird eine Gebühr von 35 bis 540 Euro erhoben.