§ 53 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 53 LJG-NRW – Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geführt.
(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.