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Art. 40 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 40 LJagdG – Zu § 37 Abs. 2 BJagdG

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der Landesjagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der Landesjagdbehörde.

(3) Die Landesjagdbehörde soll vor der Anordnung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung die Landesjägerschaft anhören. Die Landesjagdbehörde kann der Landesjägerschaft nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens übertragen.