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§ 13 LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 LImSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 in der Nachtzeit Betätigungen ausübt, die zu einer Störung der Nachtruhe führen,

  2. 2.

    entgegen § 5 bei der Benutzung oder dem Betrieb von Fahrzeugen vermeidbare Geräusche oder Luftverunreinigungen verursacht, durch die eine andere Person erheblich belästigt wird,

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 Tongeräte in einer solchen Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 2 pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren auch außerhalb von Sportanlagen benutzt,

  5. 5.

    entgegen § 6 Abs. 3 Tongeräte in einer Weise benutzt, dass andere hierdurch erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 1 Sirenen oder andere akustische Signal- oder Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, erheblich belästigend wirken,

  7. 7.

    entgegen § 7 Abs. 3 die dort genannten akustischen Einrichtungen oder Geräte ohne Erlaubnis betreibt,

  8. 8.

    entgegen § 8 während einer Ruhezeit ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Maschine betreibt.

  9. 9.

    entgegen § 10 Tiere so hält, dass Dritte durch Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt werden,

  10. 10.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 zuwiderhandelt oder

  11. 11.

    einer im Rahmen des § 3a Abs. 1 ergangenen kommunalen Satzung zuwiderhandelt, soweit die kommunale Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.