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§ 17 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt IV – Gemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 LImschG – Bericht über die Emissions- und Immissionssituation

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erstattet dem Landtag alle sechs Jahre Bericht über

  1. 1.
    den Stand und die Entwicklung der Emissionen und Immissionen,
  2. 2.
    besondere Vorkommnisse, die schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorgerufen haben und deren Auswirkungen auf Menschen und die natürliche Umwelt,
  3. 3.
    den Stand und die Entwicklung der Abfälle von Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen ausgehen können, sowie deren Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

während des Berichtszeitraumes, über die voraussichtliche weitere Entwicklung und die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.