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§ 10 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt III – Schutz der Ruhe

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 LImschG – Nachtruhe

(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

  1. 1.
    Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
  2. 2.
    den Betrieb von Anlagen, die auf Grund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallrecht oder dem Bundesberggesetz oder auf Grund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind,
  3. 3.
    Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr und
  4. 4.
    Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.

Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen.

(3) Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.