§ 5 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 5 LHO – Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.