§ 46 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 2 und 5 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.