Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen stellt entsprechend §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie §§ 50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.

(2) Neben den sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen ist in den Finanzplan ein Tilgungskonzept zur kontinuierlichen Rückführung des Schuldenstandes des Landes aufzunehmen. Dabei ist mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren darzustellen.

(3) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof zugeleitet.

(4) Das Ministerium der Finanzen unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes.