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§ 34a LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 34a LHO – Verarbeitung von Geschäftspartnerdaten

(1) Behörden und sonstige Stellen des Landes (öffentliche Stellen) sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern (Geschäftspartnerdaten) berechtigt, soweit dies für Zwecke der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, der Abwicklung der Buchführung, des Zahlungsverkehrs, der Rechnungslegung, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und zur Sicherstellung der Revisionssicherheit erforderlich ist. Geschäftspartner im Sinne der Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen, mit denen das Land Baden-Württemberg in rechtlicher oder geschäftlicher Beziehung steht.

(2) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg unterhält in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit eine zentrale elektronische Geschäftspartnerdatei. Sie kann anderen öffentlichen Stellen Geschäftspartnerdaten aus der Geschäftspartnerdatei bereitstellen, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Hierzu kann sie ein automatisiertes Verfahren einrichten, das den Abruf der Geschäftspartnerdaten ermöglicht.

(3) Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Bereitstellung der Geschäftspartnerdaten geltenden Vorschriften. Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Öffentliche Stellen dürfen der Landesoberkasse Baden-Württemberg zur Pflege der Geschäftspartnerdatei Geschäftspartnerdaten übermitteln.

(4) Das Nähere zur Umsetzung dieser Vorgaben, insbesondere zu Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. L 117 vom 4. 5. 2016, S. 1) und das Landesdatenschutzgesetz unberührt.