§ 30 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 30 LHO – Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er aufgestellt ist, in der Regel bis zum 30. September, im Landtag einzubringen.