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§ 18b LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 18b LHO – Abweichung bei Naturkatastrophen und in Notsituationen

Der Landtag stellt das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation mit einfacher Mehrheit fest. Im Fall der Inanspruchnahme einer der Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 2 ist als Teil des Haushaltsgesetzes, das die Ermächtigung zur Kreditaufnahme enthält, ein Plan zu deren vollständiger Tilgung vorzulegen. Die Höhe der jährlichen Tilgungsraten und die Dauer des Tilgungszeitraums sollen in einem angemessenen Verhältnis zu dem auslösenden Ereignis und dem Umfang der Kreditaufnahme stehen. Die Umsetzung des Tilgungsplans kann in nachfolgenden Haushaltsjahren aufgrund einer Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsgesetz ganz oder teilweise ausgesetzt werden, sofern die Tilgungsausgaben einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft entgegenwirken würden oder das die Kreditaufnahme auslösende Ereignis beziehungsweise die Maßnahmen zu dessen Bewältigung fortdauern.