§ 86 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Vorlage des Vermögensnachweises
Dem Landtag ist zusammen mit der Haushaltsrechnung ein Vermögensnachweis insbesondere über die Forderungen und Verpflichtungen des Landes vorzulegen.