Gesetze

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§ 33 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 LHO – Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile 1 und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.