§ 30 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 30 LHO – Vorlagefrist
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.'
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.