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§ 114 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil VIII – Entlastung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt das Ministerium der Finanzen nach Abschluss des Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung (Artikel 106 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes). Der Rechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) An den Rechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.