§ 94 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung
§ 94 LHO – Rechnung des Rechnungshofs
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.