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§ 81 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 81 LHO – Aufgaben des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er nimmt die Prüfung entweder selbst vor oder lässt sie durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs durchführen; im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit kann er auch Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.

(2) Der Rechnungshof stellt die Haushaltsrechnung nach Art. 144 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen, die Konzernrechnung des Landes sowie die Jahresabschlüsse der obersten Landesbehörden fest.

(3) Der Rechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(4) Der Rechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.