§ 79 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 79 LHO – Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung
(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht sowie einer Überleitung der Erfolgs-, Finanz- und Vermögensrechnung nach § 76 Abs. 3 auf den Konzernabschluss.
(2) Der Konzernabschluss besteht aus:
- 1.
der Konzernbilanz,
- 2.
der Konzernergebnisrechnung,
- 3.
der Kapitalflussrechnung,
- 4.
dem Konzernanhang und
- 5.
dem Eigenkapitalspiegel.