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§ 64 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 64 LHO – Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(4) Dingliche Rechte an landeseigenen Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(5) Beim Erwerb von Grundstücken können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.