§ 62 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 62 LHO – Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz
(1) Innerhalb der Landesverwaltung werden Vermögensgegenstände zum Buchwert übertragen. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen durch andere Dienststellen des Landes kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.