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§ 41 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Erträge, Einnahmen, Aufwendungen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit den zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.