§ 40 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 40 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen
- 1.
der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
- 2.
der Abschluss von Tarifverträgen,
- 3.
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen und
- 4.
die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,
wenn diese Regelungen zu Ertrags- oder Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Aufwendungen oder Ausgaben führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.