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§ 37 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 37 LHO – Haushaltsüberschreitungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder der Bedarf bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit

  1. 1.

    Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,

  2. 2.

    Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder

  3. 3.

    der Mehrbedarf im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. Er gilt nicht für Mehraufwendungen, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden und nicht zu Ausgaben geführt haben.

(3) Haushaltsüberschreitungen sollen durch Einsparungen bei anderen Aufwendungen und Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Über Zustimmungen nach Abs. 1 ist der Landtag vierteljährlich zu unterrichten, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Haushaltsüberschreitungen bei übertragbaren Haushaltsermächtigungen (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.