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§ 21 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-92
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 184 vom 14.04.2022

§ 21 LHO – Planstellen, andere Stellen

(1) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in Stellenplänen auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Andere Stellen als Planstellen sind in Stellenübersichten auszuweisen.

(2) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Planstelle, für jede Arbeitnehmerin oder jeden Arbeitnehmer ist eine andere Stelle auszubringen. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. § 47 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(3) Planstellen oder andere Stellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(4) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in andere Stellen umgewandelt werden können. Andere Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Wertigkeit umgewandelt werden können.