§ 15 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 15 LHO – Anlagen zum Haushaltsplan
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
eine Gliederung der Erträge und Aufwendungen nach dem Kontenrahmen,
- 2.
eine Produktübersicht nach dem Produktrahmen,
- 3.
eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
- 4.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Weitere Anlagen können dem Haushaltsplan beigefügt werden.