§ 12 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 12 LHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
geplanten Produkte mit ihren Leistungen,
- 2.
zu erwartenden Erträge und Einnahmen,
- 3.
voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Ausgaben und
- 4.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.