§ 101 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 101 LHO – Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen
Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.