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§ 79a LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 79a LHO – Einheitspersonenkonto

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als diejenigen, für die sie rechtmäßig erhoben oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit dies zur Durchsetzung

  1. 1.

    privatrechtlicher Geldforderungen oder

  2. 2.

    öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung das öffentliche Durchsetzungsinteresse überwiegt. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Ausgestaltung einer solchen Datei (Einheitspersonenkonto) zu regeln. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben davon unberührt.