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§ 18d LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 18d LHO – Sanierungsverpflichtungen für die Haushalte ab dem Jahr 2020

Ab dem 1. Januar 2020 sind die Sanierungsverpflichtungen gemäß Artikel 143d Absatz 4 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 des Sanierungshilfengesetzes und der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung einzuhalten. Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Entsprechend des jeweils vereinbarten Beitrags zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Stadtgemeinden durch die Freie Hansestadt Bremen an der Entlastungswirkung der Sanierungshilfen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Stadtgemeinden.