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§ 119a LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 119a LHO – Übergangsregelung

Für die Haushalte bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in ihrer am 23. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.